Seit 2021 gelten die neuen Reformen des Urheberrechts. Ein wichtiger Bestandteil ist die “15 Sekunden Regel”, die die Nutzung von Musik, Videos und Bildern auf Plattformen mit nutzergenierten Inhalten erlaubt. Alles Wichtige dazu erfährst Du im folgenden Beitrag.
Als Musikproduzent und Komponist habe ich mich in den letzten Jahren intensiv mit den Themen Urheberrecht und der Produktion von GEMAfreier Musik auseinandergesetzt. Dabei sind viele Fragen aufgetreten. Z. B.: Wie ist das mit der Musiknutzung in Videos oder im Social Media Bereich (Instagram, TikTok, Stream oder YouTube) geregelt? Im Folgenden möchte ich auf die wichtigsten Eckpunkte der 15 Sekunden Regel eingehen, was genau erlaubt ist und was nicht?
Ein kurzer Disclaimer: Ich bin weder Rechtsexperte noch ein Anwalt für Medienrecht. Bei einem konkreten Fall zum Urheberrecht empfehle ich eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Warum eine Reform?
Das Urheberrecht in seiner Ursprungsform ist bereits mehrere Jahrhunderte alt. Werke zu vervielfältigen und zu verbreiten oblag nur wenigen. Mit dem Internet und den damit einhergehenden neuen Technologien zur Veröffentlichung, stieß das Urheberrecht schnell an seine Grenzen. Das hatte enorme Auswirkungen und viele Urheber verloren die Kontrolle über die Verbreitung ihrer eigenen Werke. Mit der Reform des Urheberrechts möchte man sich nun an die neuen Gegebenheiten anpassen.
Was ist neu und wer haftet?
Betroffen sind Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten, diese können bei Urheberrechtsverstößen Ihrer Nutzer haftbar gemacht werden. Dazu zählen die großen Upload-Plattformen wie Facebook, YouTube und TikTok. Entweder erwerben diese Plattformen entsprechende Lizenzen oder müssen hochgeladene Inhalte, die gegen das Urheberrecht verstoßen, sperren. Zudem haben nun Musiker und Musikerinnen den Anspruch auf eine Direktvergütung.
Kurz: Plattformen wie YouTube können nun für die Inhalte ihrer Nutzer haften.
15 Sekundenregel im Detail
Die hitzige Debatte um “Upload-Filter” hat zu dem Ergebnis geführt, dass man mit der jetzigen Reform das Szenario des “Over-Blockings” verhindern möchte. Es wurde die Gefahr gesehen, dass auch legale Inhalte durch einen Algorithmus blockiert werden und die Meinungsfreiheit dadurch eingeschränkt wird. Daraus ist die Ausnahmeregel der “geringfügigen Nutzung” entstanden.
Nun möchte ich die 15 Sekundenregel im Detail durchgehen und nehme als Grundlage das Statement der Bundesregierung vom 7. Juni 2021 und verwende die bereitgestellten Gesetzestexte des Bundesamtes für Justiz. Hier die 15 Sekunden Regel bzw. Paragraph 10 zur “mutmaßlich erlaubten Nutzungen“:
Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
Quelle: Bundesamt für Justiz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/__10.html
- Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
- Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
- Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
- Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.
“Mutmaßlich erlaubte” Inhalte sind Inhalte Dritter bzw. fremde Inhalte, dazu zählen Texte, Bilder und Musik, die man nun auf Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten verwenden darf. Bei Film- und Tonmitschnitten ist das eine erlaubte maximale Länge von 15 Sekunden. Zudem dürfen die verwendeten Fremdinhalte nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
Ausnahme für eine gewerbliche Nutzung bildet die “Erzielung unerheblicher Einnahmen“. Was das genau das bedeutet, wird nicht näher erläutert. Schaltet zum Beispiel ein kleiner YouTuber Werbung vor seine Videos, sind das zwar geringe Einnahmen, bedeutet aber auch eine kommerzielle Nutzung – wo hier die Grenze liegt, werden in Zukunft Gerichte entscheiden müssen.
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